Vereinsstatuten



Statuten des Vereins

Zwergenbunt – Nähen für Frühchen

Anm.: Wenn in der Folge die eingeschlechtliche Form verwendet wird, ist sinngemäß jeweils jegliches andere Geschlecht gleichermaßen gemeint und zu verstehen.

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

1.1 Der Verein führt den Namen „Zwergenbunt“- Nähen für Frühchen

Er hat seinen Sitz in Leoben, Stmk. und erstreckt seine 0Tätigkeit auf ganz Österreich, in Einzelfällen auch darüber hinaus.

1.2 Die Errichtung von Zweigvereinen ist beabsichtigt.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt Näh- und Bastelarbeiten für Sternenkinder, Frühchen, Säuglingen und Hilfsbedürftigen zur ehrenamtlichen, unentgeltlichen Unterstützung betroffener Eltern, sowie von Krankenhäusern, Hebammen, Hilfsorganisationen und anderen unterstützungsbedürftigen Personen und/oder Institutionen.

§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

3.1 Der Verein fördert die Tätigkeit seiner Mitglieder und unterstützt und ermöglicht eine ordnungsgemäße und effektive Durchführung ihrer Aktivitäten.

Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

3.2 Als ideelle Mittel dienen:

3.3 Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:

§ 4 Arten und Erwerb der Mitgliedschaft

4.1 Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.

4.2 Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist, dass sich das Mitglied den Statuten des Vereins unterwirft.

4.3 Ordentliche Mitglieder können alle natürlichen Personen werden, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen und sich mit der Bezahlung des jeweils geltenden Mitgliedsbeitrages an der Bereitstellung der erforderlichen Mittel gemäß §3 Abs 3 lit a beteiligen.

4.4 Außerordentliche Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Vereinsarbeit durch finanzielle und/oder materielle Unterstützung (Stoffspenden, ….) fördern wollen.

Diese erhalten das Recht, während der Dauer ihrer Mitgliedschaft die Bezeichnung "Förderer des Vereins Zwergenbunt“ bzw. das Vereinslogo mit dem Hinweis ihrer Fördererstellung (auch in ihrem geschäftlichen Bereich) verwenden zu können.

4.5 Ehrenmitglieder können nur natürliche Personen werden, die sich besonders um den Verein verdient gemacht haben Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.

4.6 Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand.

Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

4.7 Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten Vorstands durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die (definitive) Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder bis dahin durch die Gründer des Vereins.

§ 5: Beendigung der Mitgliedschaft

5.1 Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.

5.2 Der freiwillige Austritt kann - ausgenommen bei allfällig bestehender Befristung (dann ist diese verbindlich) – jederzeit per Ende des Monats erfolgen. Er muss dem Vorstand schriftlich (via eingeschriebenem Brief und/oder per E-Mail – pdf Format) mitgeteilt werden. Eine Refundierung des Mitgliedsbeitrages erfolgt nicht.

5.3 Der Vorstand kann – mit einfacher Mehrheit - ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.

5.4 Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.

5.5 Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.

§ 6: Rechte und Pflichten der Mitglieder

6.1 Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Mittel des Vereins zu beanspruchen.

6.2 Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.

6.3 Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.

6.4 Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.

6.5 Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.

Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.

6.6 Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.(siehe auch §4.3 sowie §5.3)

6.7 Die Mitglieder nehmen zur Kenntnis, dass der Verein zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen aus der Mitgliedschaft nach Art 6 Abs 1 lit b Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) bzw. zur Erfüllung dem Verein obliegender rechtlicher Verpflichtungen oder berechtigten Interessen von diesem bzw. zur Wahrung öffentlicher Interessen berechtigt ist, ihre personenbezogenen Daten zum Zwecke der Mitgliederverwaltung mit oder ohne hilfeautomatisierte Verfahren zu verarbeiten, sohin u.a. zu erfassen, zu speichern, zu verwenden und Dritten (z.B. Fördergebern) bereitzustellen bzw. zu übermitteln.

6.8 Weiters stimmen die Mitglieder uneingeschränkt und unwiderruflich einer etwaigen Veröffentlichung, Verbreitung Vervielfältigung, Verwendung und Verwertung der im Rahmen ihrer Mitgliedschaft hergestellten Fotografien bzw. Bilddokumente, welcher Art auch immer, durch den Verein oder dem jeweiligen Fotografen zu, und übertragen diesen unentgeltlich die diesbezüglichen (Verwertungs-)Rechte dieser Bilder. Diese Zustimmung gilt insbesondere auch für die Verwertung und Verwendung dieser Fotos für (auch kommerzielle) Werbezwecke bspw. auf der vereinseigenen Homepage, veröffentlichten Medienberichten oder Werbeeinschaltungen von Sponsoren.

6.9 Weiters stimmen die Mitglieder unentgeltlich ihrer namentlichen Nennung als Mitglieder des Vereins auf vereinseigenen Homepages sowie in veröffentlichten Medienberichten, Werbeeinschaltungen seiner unterstützenden Mitglieder oder sonstiger Vereinssponsoren zu.

6.10 Mitgliedern übergebene Spendengelder sind auf das Vereinskonto einzuzahlen, beziehungsweise dem Kassier zu übergeben, Sachspenden dem Vorstand.

§ 7 Beitrittsgebühr und Mitgliedsbeitrag

Die Höhe einer etwaigen Beitrittsgebühr wird durch den Beschluss der Generalversammlung festgelegt, die Festsetzung des jährlichen Mitgliedsbeitrags erfolgt durch den Vorstand.

§ 8 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).

§ 9 Generalversammlung

9.1 Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet alle 2 Jahre statt.

9.2 Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder, die Mitglieder des Vorstandes, die Rechnungsprüfer, sowie geladene Gäste, teilnahmeberechtigt.

9.3 An der Generalversammlung sind ausschließlich die ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder stimmberechtigt. Jedes Mitglied hat eine Stimme, juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied ist nicht zulässig.

9.4 Das Antragsrecht steht nur ordentlichen Mitgliedern nach Maßgabe von Abs 7 zu. Das Rederecht steht jedem Vereinsmitglied zu. Dieses kann jedoch vom Vorsitzenden auch noch während der jeweiligen Hauptversammlung für jeden Redner zeitlich beschränkt werden (jedoch nicht kürzer als 10 Minuten pro Redner), um einen ordnungsgemäßen Verlauf der jeweiligen Generalversammlung sicherzustellen.

    1. Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf

binnen vier Wochen statt.

    1. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Brief oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Adresse oder E-Mail-Adresse) einzuladen.

Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (§ 9.5 Abs.1 und Abs. 2 lit. a – c), durch die/einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. e).

9.7 Anträge zur Generalversammlung sind mindestens sieben Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.

9.8 Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

9.9 Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.

Wenn dies nicht der Fall ist, findet nach 30 Minuten eine neuerliche Generalversammlung statt, die in jedem Fall beschlussfähig ist.

9.10 Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

9.11 Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

§ 10 Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

§ 11 Vorstand

11.1 Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern, und zwar aus

11.2 Der Vorstand wird von der Generalversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt.

11.3 Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.

11.4 Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt 2 Jahre. Mehrfache Wiederwahl ist möglich. Erfolgt die Neuwahl nicht rechtzeitig vor ihrem Ablauf, so läuft sie bis zur Wahl eines neuen Vorstands weiter.

Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.

11.5 Der Vorstand wird vom Obmann, bei Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.

11.6 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

11.7 Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.

11.8 Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.

11.9 Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (§ 11.4)) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (§11.10) und Rücktritt (§ 11.11).

11.10 Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben.

Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.

11.11 Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (§11.3) eines Nachfolgers wirksam.

§ 12 Aufgaben des Vorstands

12.1 Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

12.2 Der Vorstand kann zu seinen Beratungen oder Sitzungen jederzeit andere Personen zuziehen. Diese haben aber kein Stimmrecht im Vorstand.

12.3 Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag

§ 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

13.1 Der Obmann führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Schriftführer unterstützt den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte.

13.2 Der Obmann – bezw. sein Stellvertreter - repräsentiert den Verein als organschaftlicher Vertreter nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmanns und des Schriftführers, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) des Obmanns und des Kassiers.

Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.

13.3 Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.

13.4 Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

13.5 Der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.

13.6 Der Schriftführer führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.

13.7 Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.

13.8 Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des Obmanns oder des Kassiers ihre Stellvertreter, einer des Schriftführer aber der Obmannstellvertreter.

§ 14 Rechnungsprüfer

14.1 Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

14.2 Den Rechnungsprüfern obliegt die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

14.3 Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 9 bis 11 sinngemäß.

14.5 Die Rechnungsprüfer sind berechtigt an den Vorstandssitzungen beratend teilzunehmen, haben jedoch kein Stimmrecht.

§ 15 Schiedsgericht

15.1 Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.

15.2 Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

15.3 Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 16 Freiwillige Auflösung des Vereins

16.1 Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

16.2 Der Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.

16.3 Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.